Überall Kartelle. Einige wenige Beispiele aus der aktuellen Berichterstattung

Es ist wirklich kaum zu glauben, wie viele Kartelle in der Vergangenheit aufgedeckt worden sind (und wie viele noch im Schattenreich vor sich hin wirken). Schauen wir mal in die aktuelle Berichterstattung – und beginnen mit einem „Pharma-Kartell“:

»Die Europäische Kommission hat gegen fünf Pharmaunternehmen Geldbußen in Millionenhöhe verhängt. Gegenstand ist die Beteiligung an einem Kartell für einen wichtigen pharmazeutischen Wirkstoff«, so dieser Beitrag: Pharma-Kartell: EU verhängt Geldbußen gegen Boehringer und Co.. Um was genau geht es hier? »Es ist das erste Mal, dass die Kommission im Arzneimittelsektor Geldbußen wegen eines Kartells verhängt. Konkret geht es um den Wirkstoff N-Butylscopolaminiumbromid (Butylscopolamin), einen Ausgangsstoff zur Herstellung des Arzneimittels Buscopan und entsprechender Generika, die gegen Bauchkrämpfe eingesetzt werden.«

»Eine Untersuchung der Kommission ergab, dass sechs Unternehmen die Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butylscopolamin an Kunden, das heißt Vertriebshändler und Generikahersteller, und die gegenseitige Zuweisung von Quoten abgestimmt und vereinbart haben. Darüber hinaus tauschten die Unternehmen sensible Geschäftsinformationen aus.«

Wechseln wir die Branche. Der eine oder die andere von Ihnen wird sich vor der VWL-Vorlesung eingedieselt haben, um geruchsmäßig gut rüberzukommen, während das andere mal hätten machen sollen. Schauen wir also nicht ohne Hintergrund in die Welt der Duftstoffe.

Und aus der erreicht uns so eine Meldung: EU-Kommission ermittelt gegen Duftstoff-Kartell: »Aus Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmitteln sind Duftstoffe und Aromen nicht wegzudenken. Vier Hersteller aus der Schweiz, Deutschland und den USA könnten ihre Marktmacht missbraucht haben – darunter auch der Dax-Konzern Symrise. Die Kartellbehörden ermitteln.«

»Symrise bestätigte auf Nachfrage, von der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit Untersuchungen zu möglichen Preisabsprachen in den Bereichen Duftstoffe und Aromen kontaktiert worden zu sein. Noch gebe es aber keine Details. Symrise kooperiere vollumfänglich.«

Und warum wird da gegen die Unternehmen ermittelt?

»Es bestehe der Verdacht, dass sie ihre Preispolitik koordinierten, ihre Konkurrenten daran hinderten, bestimmte Kunden zu beliefern, und die Herstellung gewisser Duftstoffe beschränkten … Im Rahmen der Untersuchung sei zu prüfen, ob tatsächlich kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen. Für die Unternehmen gelte die Unschuldsvermutung.«

Also warten wir mal ab, ob aus dem mutmaßlichen Dufstoff-Kartell ein weiterer der vielen Kartellfälle wird.

Nun denken viele an große Unternehmen, wenn es um Kartelle geht. Aber dieser Bericht aus Österreich zeigt, dass manchmal auch ein Grundnahrungsmittel, konkret der Döner, betroffen sein kann: »Die Wettbewerbsbehörde nahm ein Kebab-Kartell in Ried zum Anlass, um auf das Verbot von Absprachen hinzuweisen. Selbst vermeintliche Bagatellen auf kleinen Märkten sind verboten«, so der Artikel unter der Überschrift Kebab-Verkäufer erhöhten gleichzeitig Preise, Behörde intervenierte. Ein „Kebab-Kartell“? Das hört sich spannend an.

Schauen wir uns den Sachverhalt an: »Steigende Kosten erfordern von Wirten, die Preise anzuheben. Um dabei ihre Stammkunden nicht an die Konkurrenz zu verlieren, beschlossen deren fünf in Ried im Innkreis, ihre Preise für Kebab, Burger und Pizzen gleich zu erhöhen.«

»Sie hätten vermutlich nicht damit gerechnet, deshalb Abmahnschreiben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), wohl samt höflichem Hinweis auf drohende Geldbußen wegen einer Verletzung des Kartellgesetzes, zu erhalten, und auch nicht damit, zum Thema der neuesten Nachrichten der BWB auf deren Website im März 2023 zu werden. Ein Kartell können nämlich nicht bloß überwältigende Konzernmoloche, sondern auch ein paar kleine Gasthäuser bilden.«

Aber ehrlich gefragt – macht die Anwendung des Kartellverbots hier überhaupt Sinn? Denn die Konkurrenz bloß zu beobachten und sich danach ihr anzupassen, ist legitim und nicht verboten. Und selbst wenn das weiter reicht: »Vom Kartellverbot ausgenommen sind zudem viele Vereinbarungen von Unternehmen, die nicht mehr als zehn Prozent eines Marktes (oder nicht mehr als 15 Prozent, wenn sie miteinander nicht in Konkurrenz stehen) halten, weil sie so nicht allzu Schlimmes anrichten können. Juristen nennen das die „Bagatellausnahme“.«

Aber: »Die Feststellung von Marktanteilen ist jedoch eine Kunst. Während Stahlkonzerne miteinander am europäischen oder sogar Weltmarkt konkurrieren und Marktanteile auf dieser Ebene zu berechnen sind, stehen zum Beispiel Kinos bloß innerhalb der zu ihrem Besuch in Kauf genommenen Wegstrecken im Wettbewerb, sodass die beiden Kinos einer Bezirkshauptstadt 100 Prozent ihres Marktes beherrschen können und auf sie das Kartellrecht mit allen seinen komplexen Verhaltenspflichten uneingeschränkt anzuwenden ist.«

Und auch: »… selbst auf die Bagatellausnahme können sich Unternehmen nicht berufen, wenn sie gemeinsame künftige Verkaufspreise festsetzen, eine Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes vereinbaren oder Märkte aufteilen. Solche Verhaltensweisen gelten als bezweckte Verfälschung des Wettbewerbs und sind deshalb für die Marktwirtschaft besonders schädlich.«

Das ist für die betroffenen bzw. beteiligten Unternehmen höchst relevant: Die drohenden Geldbußen können drakonische Ausmaße erreichen, nämlich bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes der Beteiligten (wozu die Kosten von Anwälten und schlechter Nachrede hinzukommen).

Und im vorliegenden Fall ging es erst einmal nur um eine Abmahnung. »So schlimm kam es für die Rieder Wirte vorerst nicht, wenn sie nach Erhalt der Mahnung wieder ernsthaft versuchen, bei Kebab, Burger und Pizza mit besseren Preisen und kompetitiven Vorteilen Kunden zu gewinnen.« Wenn sie das versuchen.

Aber in dem Beitrag wird am Ende auch eine Empfehlung ausgesprochen, die ich Ihnen ebenfalls in der Vorlesung mit auf den Weg gegeben habe: »Die Rieder Wirte sind wohl nicht nur eine kuriose Ausnahme, sondern vielleicht ein Fall unter vielen Mikrokartellen, die nicht alle mit einer bloßen Abmahnung davonkommen werden. Und damit Unternehmen das nicht geschieht, ist auch den kleineren unter ihnen zu empfehlen, sich mit dem „großen“ Kartellrecht zu befassen.«

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam … aber sie mahlen

Was besonders auffällt, wenn man sich mit Kartellverfahren beschäftigt, ist die oft jahrelange Dauer der Verfahren vor Gericht nach der Aufdeckung eines Kartells. Wie wäre es mit 13 bzw. 16 Jahren, wenn es um den Schadensersatz für Unternehmen geht, die von einem Kartell übervorteilt wurden?

»Über Jahre hinweg hatten Hersteller von Rolltreppen und Aufzügen ihre Preis abgesprochen. Nach dreizehn Jahren bekommt die Deutsche Bahn und fünfzehn weitere Kläger jetzt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18,5 Millionen Euro«, so diese Meldung aus der FAZ: Kartellschaden in Millionenhöhe. »13 Jahre hat es bis zum erstinstanzlichen Urteil gedauert. Aber das Warten hat sich für die Deutsche Bahn, mehrere städtische Betriebe und vier Kommunen gelohnt: Rund 18,5 Millionen Euro Schadenersatz hat das Land­gericht Berlin ihnen Ende September in einem ungewöhnlichen Verfahren zugesprochen. Der Grund: Die Unternehmen und die öffentliche Hand sind Opfer eines großen Rolltreppenkartells wurden. Solche Ansprüche durchzusetzen gelingt nur äußerst selten und ist zudem sehr mühselig. Es ist eine Sache, für Kartellbehörden, solche illegalen Preisabsprachen zu ahnden, aber eine ganz andere für die betroffenen Unternehmen, auch ihren Schaden vor Gericht geltend zu machen.«

»Konkret ging es um Preisabsprachen im sogenannten Aufzugs- und Rolltreppenkartell, das schon vor rund 16 Jahren aufflog. Über Jahre hinweg hatten die Unternehmen die Preise für Rolltreppen und Aufzüge unter sich ausgemacht und auf diese Weise die Kosten künstlich in die Höhe getrieben. Schon die Absprachen kamen den beteiligten Unternehmen Thyssenkrupp, Otis, Kone und Schindler teuer zu stehen: Die EU-Kommission leitete ein Kartell­verfahren ein und verhängte schließlich eine Rekordsumme von knapp einer Mil­liarden Euro.« Das aber ist nur die eine Seite eines Kartellverstoßes.

»Betroffen sind auf der anderen Seite auch immer die Kunden, die über Jahre hinweg zu viel zahlen mussten. Für sie war es lange Zeit so gut wie unmöglich, den erlit­tenen Schaden geltend zu machen. Zu den Geschädigten gehörten neben der Deutschen Bahn Station & Service auch Verkehrsverbünde wie die Berliner Verkehrsvertriebe sowie die Städte Köln, Dortmund, Nürnberg und München, außerdem mehrere Stadtwerke. Die insgesamt 16 Kläger reichten ihre Klage im Jahr 2010 ein und beschritten damit juristisches Neuland.«

Warum juristisches Neuland? Bis dahin haben Unternehmen ihren Schaden kaum geltend gemacht, »schließlich ist der nur schwer zu ermitteln: Theoretisch besteht er in der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem, der fällig geworden wäre, wenn es die unzulässigen Preisabsprachen nicht gegeben hätte – und das ist eine völlig hypothetische Größe.«

»Die Ermittlung der Schadenshöhe ist also schwierig, auch Befangenheitsanträge und Richterwechsel zogen die Verfahren in die Länge. So dauerte es 13 Jahre, bis das Berliner Landgericht schließlich in erster Instanz den Klägern den Schadenersatz zusprach. Für die Kartellanten ist die Verfahrensdauer nicht gerade vorteilhaft: Allein die damit verbundenen Zinsforderungen summieren sich auf 85 Prozent der Schadenssumme. Sollten die beklagten Un­ternehmen in die Berufung gehen, dürften die Zinsen noch weiter steigen.«

Und erinnern Sie sich noch an das „Bierkartell“? Auch hier stößt man auf eine Zeitspanne von 15 Jahren, zumindest was einen der Kartellanten angeht. Zum Sachverhalt

»Das Bundeskartellamt hatte 2014 gegen zahlreiche namhafte Brauereien wie Krombacher, Bitburger, Warsteiner, Veltins und eben Carlsberg wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen in einer Gesamthöhe von mehr als 330 Millionen Euro verhängt. Von Carlsberg verlangte die Wettbewerbsbehörde damals 62 Millionen Euro. Doch nahm Carlsberg dies im Gegensatz zu den meisten anderen Brauereien nicht hin und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Fünf Jahre lang dauerte danach die juristische Aufarbeitung des Geschehens.« Das kann man diesem Artikel entnehmen: 50-Millionen-Euro-Geldbuße für Carlsberg. Dort erfahren wir: »Vor 15 Jahren beteiligte sich Bierhersteller Carlsberg an Preisabsprachen mit Wettbewerbern. Ein Urteil erkannte er nicht an und ging in Berufung. Nun muss er trotzdem eine Strafe für die Benachteiligung von Verbrauchern zahlen.«

»Wegen ihrer Beteiligung am Bierkartell ist die Brauerei Carlsberg vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro verurteilt worden. Der 6. Kartellsenat sah es am Dienstag als erwiesen an, dass sich die in Hamburg ansässige Carlsberg Deutschland Holding GmbH eines Kartellverstoßes schuldig gemacht habe, als ein früherer Geschäftsführer im Jahr 2007 an einem Informationsaustausch über preissensible Informationen zwischen führenden deutschen Brauereien teilnahm. Das Gespräch sei „mitursächlich“ für die kurz darauf von Carlsberg und anderen Brauereien vorgenommene Erhöhung der Preise um einen Euro je Kiste gewesen, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Egger. Es erfülle zwar nicht den Tatbestand der verbotenen Preisabsprache, sehr wohl aber den der vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit in Form aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen.«

Es hat zwar mal ein „Bierkartell“ gegeben, aber ein „Kölsch-Kartell“ (ein durchaus naheliegender Gedanke, wenn man an den sprichwörtlichen Kölner Filz denkt) habe es nach höchstrichterlicher Feststellung nicht gegeben

Auch das kann passieren beim Gang durch die juristischen Instanzen – ein Kartell wird nicht als Kartell anerkannt. Das ist passiert bei dem (angeblichen) „Kölsch-Kartell“ – das war ein Teil des eben gerade besprochenen allgemeinen „Bier-Kartells“. Die Kölsch-Brauer haben in letzter Instanz gegen das Bundeskartellamt gewonnen. Sie müssen kein Bußgeld zahlen, weil es das vom Amt unterstellte Kartell wohl gar nicht gab. Und es ist das erste Mal, dass der Bundesgerichtshof einen solchen Freispruch nach einem Kartellverfahren bestätigt. Das kann man diesem Artikel entnehmen: BGH besiegelt Biersieg: Es gab kein Kölsch-Kartell. Schauen wir zurück in diesem Fall:

»September 2021: Als ausgerechnet das OLG Düsseldorf drei Kölsch-Brauereien von jeglichen Kartellvorwürfen einer Bonner Behörde freispricht, ist das erstens eine Niederlage für das Kartellamt – und zweitens eine Sensation. Freisprüche erster Klasse nach einem Bußgeldverfahren hatte es zuvor noch nie gegeben … Nun hat, nach anderthalb Jahren Prüfung, auch noch der Bundesgerichtshof diesen Freispruch bestätigt.«

Auch hier wieder werden wir mit langen Zeiträumen konfrontiert:

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hatte keine Absprachen zwischen den Brauereien Früh, Gaffel und Erzquell feststellen können. Das Bundeskartellamt hatte 2014 gegen die Kölsch-Brauereien Früh, Gaffel und Erzquell sowie zwei ihrer Manager Bußgelder von mehr als 8 Millionen Euro verhängt. Dagegen klagten die Brauereien. Fünf Jahre lang passierte nichts, ab 2019 wurde der Fall aufgerollt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbands NRW im September 2007 Preise abgesprochen haben. Dafür fand das OLG auch nach 34 Hauptverhandlungstagen mit zahlreichen Zeugenvernehmungen keine Belege. Konsequenz: Freispruch, die vom Amt verhängten Bußgelder müssen nicht gezahlt werden. Ein Novum.«

Besonders interessant an diesem Fall ist nicht nur die Niederlage des Bundeskartellamtes, sondern auch die Tatsache, dass hier die Kronzeugenregelung – das scharfe Schwert der Kartellbehörden – eine Rolle spielt:

»Der Kölsch-Fall offenbart ein Grundproblem der Kronzeugenregelung: Wer zuerst umfassend auspackt, kann komplett straffrei ausgehen. Auch zweite oder dritte Kronzeugen können Rabatte beim Bußgeld bekommen, wenn sie erheblich zur Aufklärung beitragen. Das heißt: Je später ein Unternehmen dran ist mit dem Antrag, desto mehr Informationen muss es liefern. Dieses raffinierte Modell kann dem Amt viel Ermittlungsarbeit abnehmen, verleitet Unternehmen aber auch dazu, nach allen Richtungen mit Dreck zu werfen und Vorgänge aufzubauschen. So war es offenbar im – angeblichen – Kölsch-Kartell: Für die Vorwürfe des Amtes gab es keine Beweise, und alles hing an ein, zwei Behauptungen einzelner Manager von Pilsbrauereien.«

Die Niederlage der Kartellbehörde hat einen weiteren bitteren Nachgeschmack: »Für Kölsch-Anwältinnen und -Anwälte ein Grund, das eine oder andere Glas zu erheben – nicht aber für den Steuerzahler. Der nämlich bzw. „die Staatskasse“ trägt laut BGH-Beschluss „die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenbetroffenen und Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.“«

Sie sehen, wenn Sie die wenigen Fälle, über die hier berichtet wird, in ihrer Gesamtheit zusammenfassen: Bei den Kartellbehörden muss es eine Menge Jobs für Juristen geben.

Und am Ende dieses Beitrags wieder in die ganz große Welt der ganz großen Riesen der Digitalökonomie: Gibt es ein „Cloud-Kartell“?

Auch in anderen Ländern ist man zugange mit möglichen Kartellverstößen. »Amazon und Microsoft geraten jetzt wegen eines möglichen „Cloud-Kartells“ ins Visier der Wettbewerbsbehörden von Großbritannien. Weil die Kunden in ihrer Wahlfreiheit beschränkt sein könnten, soll nun geprüft werden, warum die beiden US-Konzerne so stark dominieren«, so diese Meldung: Cloud-Kartell? Großbritannien ermittelt gegen Microsoft und Amazon. Was ist da los auf der Insel?

»Die britische Ofcom, also die Regulierungsbehörde für Telekommunikation, hatte schon im April deutlich gemacht, dass man Bedenken habe, ein Mangel an Wettbewerb im Markt für Cloud-Dienste könne es für Unternehmen schwer machen, zwischen einer gewissen Auswahl an Anbietern zu wählen. Jetzt soll die Competition and Markets Authority (CMA) eine Untersuchung starten. Die CMA will herausfinden, wie es sein kann, dass Amazon und Microsoft sich den britischen Markt für Cloud-Dienste für Unternehmenskunden mit zu 70 bis 80 Prozent untereinander aufteilen. Google habe als größter Konkurrent nur geschätzte fünf bis zehn Prozent, hieß es weiter. Die Dominanz der großen Betreiber von Cloud-Rechenzentren könne zur Folge haben, dass der Wettbewerb behindert wird. Die Notwendigkeit einer genauen Untersuchung begründet die CMA damit, dass viele Firmen heute vollständig von Cloud-Services abhängig seien. Dadurch sei ein funktionierender Wettbewerb zwischen einer Vielzahl von Anbietern dringend notwendig, so die Leiterin der Behörde … Nur auf diese Weise könne man dafür sorgen, dass die Voraussetzungen für alle Firmen gleich seien und die Marktmacht nicht in den Händen einiger weniger Anbieter verbleibe, hieß es weiter. Laut der Ofcom gab es diverse Rückmeldungen von britischen Firmen, laut denen sie Schwierigkeiten hatten, zu anderen Anbietern zu wechseln und die Dienste verschiedener Provider im Mischbetrieb zu nutzen. Die Kunden klagten unter anderem darüber, dass die Cloud-Anbieter bei einem Wechsel zu einem Konkurrenten sogar zusätzliche Gebühren verlangen, sodass ein Anbieterwechsel schon aus Kostengründen erschwert wird.«

Wenn man den Sachverhalt genau liest, dann wird dem einen oder anderen auffallen, dass es hier weniger um den Tatbestand eines Kartells im engeren Sinne geht, sondern um die Auswirkungen einer marktbeherrschenden Stellung von einigen wenigen Unternehmen, in diesem Fall sogar nur vor zwei Unternehmen. Damit sind wir dann wieder angekommen bei der Behandlung der Marktformen, auf die ich so viel Wert gelegt habe.

Und man muss sich das mal vorstellen – der weltweite Markt für Cloud-Computing wird von zwei bzw. drei Unternehmen dominiert. Ich habe Ihnen die Marktanteile einmal in einer Abbildung aufgearbeitet: