Amazon „zerschlagen“? Ein aktuelles Fallbeispiel aus der Welt der Wettbewerbspolitik

Wenn wir eine Abfrage machen würden, wer von Ihnen Amazon genutzt hat bzw. nutzt, dann würden wahrscheinlich viele Hände hoch gehen. Das Unternehmen hat sich eine – marktbeherrschende? – Stellung nicht nur auf dem deutschen Markt erarbeitet. Das zeigt bereits ein erster Blick auf die Marktanteile des US-amerikanischen Konzerns:

Der Versandriese Amazon baut seine starke Position im deutschen Onlinehandel weiter aus. Wie die Statista-Grafik auf Basis von Daten des Handelsverbands Deutschlands zeigt, beträgt der Anteil an den Online-Einzelhandelsumsätzen im Jahr 2022 bereits 56 Prozent (Amazon Eigenhandel plus Marketplace). Der Anteil Amazons am Umsatz des gesamten deutschen Einzelhandels beträgt mittlerweile 7,5 Prozent. Den Erläuterungen zu der Info-Grafik kann man außerdem entnehmen: »Etwa die Hälfte der Waren, die Menschen bei Amazon kaufen, stammen nicht von Amazon selbst, sondern von kleineren Händlern. Die zahlen Amazon eine monatliche Gebühr dafür, dass sie den digitalen Marktplatz („Marketplace“) als Verkaufsplattform nutzen dürfen. Dazu kommen Gebühren für das Abwickeln der Bestellung und Versandgebühren, von denen sich Amazon ebenfalls einen Teil einbehält. Marktbeobachter und ehemalige Mitarbeiter kritisieren, dass der Handelsriese seine Marktposition dazu ausnutzt, erfolgreich auf dem Marketplace agierende Händler zu verdrängen, indem das Unternehmen entsprechende Produkte ins eigene Sortiment aufnimmt, prominent bewirbt und hierdurch Wachstum generiert.« Und: »Die Deutschen sind bei der Bewertung der Stellung von Amazon im Einzelhandel gespalten: Im Rahmen einer Umfrage der Pepper Media Holding gaben knapp 44 Prozent der Befragten an, dass die Marktmacht von Amazon in Deutschland für bedenklich halten. Knapp 41 Prozent der Befragten hielten Amazons Marktmacht dagegen nicht für bedenklich.«

Das mit der „bedenklichen Marktmacht“ ist nicht nur ein deutsches Thema: »Wer online shoppt, sucht meist bei Amazon und wird schnell bedient. Doch Wettbewerbshüter weltweit werfen dem Konzern vor, Händler unter Druck zu setzen und fairen Handel zu verhindern«, berichtet beispielsweise Jörg Hommer in seinem Beitrag Amazon – Wie der Online-Riese die Preise diktiert. Für alle Online-Händlerbedeutet die Entwicklung der vergangenen Jahre: An Amazon führt kein Weg vorbei. Doch fragwürdige Klauseln und Geschäftspraktiken des US-Konzerns bringen die Händler in ein extremes Abhängigkeitsverhältnis zu Amazon, zum Beispiel über die Buybox. Und das zum Nachteil für die Kunden, die mehr zahlen müssen.

➔ »Die Buybox ist das mit grauer Linie umrandete Feld ganz rechts auf jeder Produktseite bei Amazon. Sie umfasst den Produktpreis, Versandangaben und den wichtigen Einkaufswagen-Button. In dem für Marktplatzhändler eigenen Verkaufsbereich auf der Amazon-Plattform definiert der US-Konzern die Buybox als „Hervorgehobenes Angebot“. Mit dem Klicken auf die Buybox kann ein Produkt in den Einkaufswagen gelegt oder direkt gekauft werden. Verkäufer müssen dafür laut Amazon bestimmte leistungsbezogene Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel das Anbieten wettbewerbsfähiger Preise. Die Buybox ist also nicht selbstverständlich, sie wird von Amazon „verliehen“. Ein Beispiel des deutschen Bettenherstellers Marco Schoch zeigt: Man kann die Buybox auf Amazon auch verlieren, was zu einer Katastrophe für Händler werden kann. Denn ohne Buybox sind 95 bis 99 Prozent der Verkäufe von Schochs Betten weg. Und genau das ist in den vergangenen Jahren immer wieder passiert, so Schoch. Einmal sogar im wichtigen Weihnachtsgeschäft, was existenzbedrohend wurde. Schoch vermutet, dass der Verlust der Buybox damit zusammenhängt, dass er seine Betten auch auf anderen Plattformen verkauft: Bietet er das gleiche Produkt günstiger an als bei Amazon, ist die Buybox auf einmal weg und seine Umsätze brechen ein. Für Kunden sieht die Amazon-Produktseite ohne Buybox dann so aus, als ob der Artikel, zum Beispiel das Kinderbett, nicht verfügbar sei. Will Amazon mit dem Buybox-Vergabe-System die Preise seiner Händler bestimmen? Denn seine Kinderbetten könne Marco Schoch auf den anderen Marktplätzen locker fünf Prozent günstiger anbieten. Marco Schoch ist folglich nicht frei in der Preisgestaltung, wenn er die für ihn wichtige Buybox behalten will – und das hat Konsequenzen für Kundinnen und Kunden, denn sie erhalten so keinen Zugang zu einem günstigeren Angebot.«

Dem Artikel von Hommer kann man mit Blick in die USA entnehmen: »Welchen Einfluss Amazon auf den Onlinehandel auch in Deutschland haben könnte, zeigt sich im Heimatland des Konzerns. Amazon hat in den USA bereits einen Anteil von 70 Prozent am E-Commerce-Handel. Die Biden-Regierung plant deshalb neue Gesetze, die sich an europäischem und deutschem Kartellrecht orientieren. Sogar die Möglichkeit die großen Tech-Konzerne zu zerschlagen, soll darin formuliert sein.«

Dass Amazon auch in Europa so mächtig wird, wollen die europäischen Wettbewerbshüter mit aller Kraft verhindern. Die sonst eher träge EU-Kommission in Brüssel schaffte es in weniger als einem Jahr, im März 2022 ein neues Gesetz zu verabschieden. Es soll die digitalen Märkte fairer machen, die Interessen der Verbraucher schützen und die großen Internet-Unternehmen wie Google, Facebook, Amazon & Co stärker regulieren: Der „Digital Markets Act“. Wobei das nur die eine Hälfte des Regulierungspakets ist:

➔ Ein Doppelpack zur Regulierung der Online-Plattformen in Europa: Der Digital Services Act und der Digital Markets Act. Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) »wird die inzwischen 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie ergänzen und Teile von ihr aktualisieren. Es sieht einheitliche horizontale Regeln zu Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste (wie etwa Online-Plattformen) vor und soll damit zu einem sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfeld und einem reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beitragen. Dazu gehört auch, dass die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Entfernung illegaler Inhalte künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen.« Die EU-Kommission hat im März 2023 erstmals sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen benannt. »Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) ergänzt das Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Die EU-Kommission stellt darin einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen auf. Für Zentrale Online-Plattformen wie zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste gelten dann künftig strengere Regeln: So werden sie zum Beispiel im Ranking nicht mehr eigene Angebote bevorzugen dürfen. Zuvor gab es nur in Deutschland mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, vergleichbare Regelungen.« (Quelle: Gesetz über digitale Dienste und Märkte, 28.11.2022)

In diesem Jahr ist eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Deutschland in Kraft getreten, die 11. GWB-Novelle. Dazu das Bundeskartellamt unter der Überschrift Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (11. GWB-Novelle) am 7.11.2023: »Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts um Abhilfemaßnahmen im Anschluss an eine Sektoruntersuchung. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die 11. GWB-Novelle ermöglicht es dem Bundeskartellamt, erhebliche und dauerhafte Störungen des Wettbewerbs auch ohne nachgewiesenen Rechtsverstoß anzugehen. Die Novelle erweitert damit unser Instrumentarium. Dabei sind die Hürden für die im Gesetz vorgesehenen Einzelmaßnahmen hoch. Die entsprechenden Verfahren werden aufwändig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als ultima ratio vorgesehene Entflechtung.« Man kann der Mitteilung auch entnehmen, wie langwierig das sein wird: »Zur Nutzung dieser neuen Befugnisse bedarf es zunächst einer Sektoruntersuchung, für die eine Sollfrist von 18 Monaten vorgesehen ist. Die Sektoruntersuchung endet mit einem Abschlussbericht, an dessen Veröffentlichung eine weitere 18-monatige Sollfrist für etwaige Folgemaßnahmen anknüpft. Im Anschluss an die Sektoruntersuchung kann das Bundeskartellamt in einem zweiten Schritt eine Wettbewerbsstörung feststellen. Eine solche Verfügung ergeht gegenüber bestimmten Adressaten – den potentiellen Adressaten von Maßnahmen – und kann von diesen angefochten werden. Die Störung muss erheblich und fortwährend sein – d. h. seit drei Jahren bestehen und voraussichtlich zumindest weitere zwei Jahre andauern – und die bisherigen Befugnisse dürfen nach einer prima facie-Bewertung nicht ausreichen, um die Störung wirksam und dauerhaft zu beseitigen. Die Adressaten müssten jeweils durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Markstruktur zu der Störung wesentlich beigetragen haben. In einem dritten Schritt besteht für das Bundeskartellamt die Möglichkeit, gegenüber den Adressaten der zuvor getroffenen Feststellungsverfügung Abhilfemaßnahmen anordnen, um die Störung zu beseitigen oder zu verringern. Soweit Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von Unternehmensteilen zum Gegenstand haben, gelten weitere Voraussetzungen. Die Beschwerde gegen Abhilfemaßnahmen jeglicher Art hat aufschiebende Wirkung.« Also wenn die Gegenseite gute Juristen hat, dann wird das dauern.

„Amazon zerschlagen!“ Echt jetzt?

Die Bundesregierung hat das Kartellrecht verschärft. Nun hat eine NGO (Non-Governmental Organisation, also Nichtregierungsorganisation), konkret die Organisation Lobbycontrol, ein Gutachten vorgestellt, wie sich der Onlinehändler Amazon entflechten ließe. Das finden Sie hier im Original:

➔ Kim Manuel Künstner (2023): Amazon entflechten? Gutachten zur wettbewerblichen Zweckmäßigkeit und rechtlichen Umsetzbarkeit einer Entflechtung des Amazon-Konzerns, Köln: LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie, November 2023

»Eine Entflechtung des IT- und Logistikkonzerns Amazon wäre rechtlich möglich und marktpolitisch sinnvoll – zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten … „Amazon agiert nicht frei am Markt, sondern bevorzugt sich selbst“, sagte der Jurist Kim Manuel Künstner, Experte für Kartellrecht bei der Kanzlei Schulte Rechtsanwälte und Autor des Gutachtens. Eine Entflechtung nach Geschäftsbereichen – Einzelhandel, Logistik, Marketplace-Plattform, Amazon Web Services und Smart-Home-Geräte – würde dazu führen, dass der Wettbewerb gestärkt werde«, so Svenja Bergt in ihrem Artikel über das neue Gutachten: Wie man das Monopol zerschlägt. Und da taucht es wieder auf, das GWB, das Sie bei mir kennen gelernt haben: »Was die Forderung nach einer Entflechtung erstmals in den Bereich des Möglichen rückt, ist vor allem die frisch in Kraft getretene Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.« Denn damit sei »laut dem Juristen Künstner eine Entflechtung auch dann möglich, ohne dass es einen konkreten Verstoß gegen das Kartellrecht gibt. Eine „erhebliche und dauerhafte Störung“ des Wettbewerbs durch ein Unternehmen reiche aus.«

➔ Amazon ist bereits im Visier des Bundeskartellamtes: Aktuell laufen zwei Verfahren: eine Prüfung dazu, ob Amazon Einfluss auf die Preise der auf der Plattform tätigen Händler genommen hat. Und eine weitere Prüfung möglicher Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch Amazon. Vgl. dazu die Übersicht: Bundeskartellamt (2023): Verfahren gegen große Digitalkonzerne auf der Basis von §19a GWB, Bonn, Oktober 2023. Ein weiteres, schon abgeschlossenes Verfahren ist aktuell beim Bundesgerichtshof anhängig (vgl. dazu Erfolg für das Bundeskartellamt). Hier klagt Amazon dagegen, dass es als Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ eingestuft wird. Diese Einstufung bedeutet, dass das Bundeskartellamt mehr Instrumente für ­Eingriffe hat.

Allerdings hat sich das Bundeskartellamt selbst anlässlich des Inkrafttretens des neuen Kartellrechts zurückhaltend geäußert: „Die entsprechenden Verfahren werden aufwendig sein. Dies gilt in besonderem Maße für die als Ultima ratio vorgesehene Entflechtung“, so der Kartellamtschef Andreas Mundt.

Und wie argumentieren nun die „Amazon-Zerschlager“?

Das neue Kartellrecht habe »die nötigen Instrumente geschaffen, um die Macht von Amazon, Meta, Google & Co strukturell zu begrenzen«, so Felix Duffy und Max Bank von Lobbycontrol in ihrem Bericht über die Ausarbeitung von Künstner: Amazon ist zu mächtig und muss zerschlagen werden. Ein neues Gutachten zeigt: Die Politik könnte die Monopolmacht von Amazon brechen: »Das Gutachten kommt zum Schluss, dass nur die Zerschlagung von Amazon in mehrere Geschäftsteile das Machtproblem löst. Denn wenn nur wie bisher das problematische Verhalten von Amazon kontrolliert wird, ändert das nicht viel. Diese Art von Maßnahmen greift zu kurz, um sich aus der Abhängigkeit des Tech-Giganten zu befreien. Eine Zerschlagung von Amazon ist daher nicht nur rechtlich möglich, sondern auch nötig, um die Monopolmacht des Konzerns zu begrenzen und Schaden von der Demokratie abzuwenden.« Man müsse den Marktmissbrauch durch Amazon beenden. Dazu diese Problembeschreibung:

»Amazon nutzt seine Monopolstellung zu seinen eigenen Gunsten: der Konzern verschiebt Gewinne aus anderen Geschäftsbereichen, um Konkurrenten zu unterbieten, nimmt viel Geld von Unternehmen, um ihre Produkte auf der Plattform anbieten zu können, schließt unliebsame Konkurrenten einfach von seiner Plattform aus oder kopiert deren erfolgreichste Produkte. An der Plattform von Amazon führt mittlerweile kein Weg mehr vorbei. Kleine und mittelständische Unternehmen sind von ihr abhängig. Sie und ihre Beschäftigten leiden unter der aggressiven Marktmacht von Amazon.
Doch nicht nur kleine und mittlere Unternehmen und ihre Beschäftigten sind von Amazons Verhalten betroffen:
➞ Amazon behandelt auch in Deutschland seine rund 28.000 Beschäftigten schlecht und überwacht sie bei ihrer Arbeit in den Logistikzentren.
➞ Zudem vermeidet der Konzern systematisch Steuern, indem er sich in den Ländern mit den niedrigsten Steuerquoten niederlässt. Beispiel Europa: Obwohl Deutschland der wichtigste Markt für Amazon in der EU ist, hat der Konzern seinen Sitz im Niedrigsteuerland Luxemburg.
➞ Auch in Sachen Datenschutz handelt Amazon mehr als bedenklich: Der Konzern sammelt systematisch unsere Daten, um Profile von uns zu erstellen. Hier besteht viel Potential für Datenmissbrauch
➞ Amazon zerstört in großem Umfang zurückgesendete Ware, es fehlt an Nachhaltigkeit.
All das kann sich der Konzern nur leisten, weil es niemanden gibt, der ihn daran hindert. Weder die Konkurrenz auf dem Markt kann dagegen vorgehen, denn kleinere Konkurrenten werden entweder von der Plattform verdrängt oder aufgekauft. Und auch die Politik handelt bisher zu wenig. Diese Situation nutzt Amazon aus, um seine Macht weiter auszubauen und mittels Lobbymacht gegenüber der Politik zu verteidigen.« (Duffy/Bank 2023).

Und was soll man dagegen machen können?

Die »Ampelkoalition hat dieses Jahr das Kartellrecht erneuert und damit Instrumente geschaffen, mit denen das Bundeskartellamt gegen Amazon vorgehen kann. Voraussetzung für eine Zerschlagung ist eine Sektoruntersuchung im Onlinehandel. Stellt diese eine große Machtkonzentration fest, was im Fall von Amazon offensichtlich ist, sind weitreichende Maßnahmen möglich, um das Problem zu lösen. Dass bei Amazon eine Zerschlagung geboten ist, zeigt unser Rechtsgutachten. Das Gutachten empfiehlt aufgrund der systematischen Aushöhlung des Wettbewerbs eine eigentumsrechtliche Entflechtung von Amazon und eine Aufspaltung in fünf Einzelunternehmen: Online-Einzelhandel (1), Dienstleistungen gegenüber Drittverkäufern (Marketplace) (1), Cloud (Amazon Web Services) (3), Smart Home Devices (Echo & Alexa) (4) und Logistik (5) vor.«

Nachtrag am 15.11.2023:

Nun bekommt Amazon auch Ärger mit der EU – unter expliziter Bezugnahme auf den in meinem Beitrag angesprochene Digital Services Act:

EU-Kommission eröffnet Verfahren gegen Amazon (15.11.2023): Amazon soll gegen EU-Verbraucherschutzvorgaben verstoßen haben und muss sich erklären. Sollten die Angaben der EU-Kommission nicht ausreichen, drohen Strafen.

»Die EU-Kommission hat wegen möglicher Verstöße gegen Verbraucherschutzvorgaben ein Verfahren gegen Amazon eingeleitet. Die Kommission wirft dem US-Konzern unter anderem die „Verbreitung illegaler Produkte“ vor. Man habe Amazon deshalb eine sogenannte Informationsanfrage unter dem Gesetz für digitale Dienste übermittelt, teilte die Brüsseler Behörde mit.
Zudem gebe es Bedenken, ob die von Amazon für Produktempfehlungen genutzten Algorithmen mit dem Gesetz für digitale Dienste konform sind. Der Konzern muss der EU-Kommission nun innerhalb von drei Wochen Maßnahmen vorlegen, wie man Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Plattform schützen will. Sollte die EU-Behörde die Antwort des Unternehmens für fehlerhaft, unvollständig oder irreführend halten, könnte sie anschließend Strafen gegen Amazon verhängen.
Als einer der größten Internetkonzerne fällt Amazon unter die Regulierung des erst Ende August in Kraft getretenen Digital Services Act. Das Gesetz verlangt von in der EU tätigen Unternehmen unter anderem, Teile ihrer Algorithmen offenzulegen und illegale Inhalte schneller zu löschen.«