Auch das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik muss reagieren auf die Veränderungen in der modernen Welt der Wirtschaft. Eine besondere Herausforderung sind die Entwicklungen in der Digitalwirtschaft und dem, was wir als Plattformökonomie besprochen haben. Denken Sie hier nur an das Beispiel Amazon und den Marktanteilen.
Auf der europäischen Ebene hat man mit zwei wichtigen Regelwerken darauf zu reagieren versucht – dem DMA und dem DSA. Wie werden diese Kürzel gleich entschlüsseln.
Gehen wir zuerst zurück in das Frühjahr 2025. Da wurde man mit solchen Meldungen konfrontiert:
Zum ersten Mal verhängt die EU Strafen wegen Verstößen gegen das neue Gesetz über digitale Märkte. Die Kommission ordnete gegen die US-Techkonzerne Apple und Meta Strafzahlungen in Höhe von 500 Millionen und 200 Millionen Euro an. Die Firmen haben nach Ansicht der Behörde europäisches Digitalrecht verletzt. Gegen die Strafen kann noch vor Gericht vorgegangen werden.
Konkret sollen die US-Unternehmen laut Kommission gegen das sogenannte Gesetz über digitale Märkte, den Digital Markets Act (DMA), verstoßen haben. Mit der Verordnung soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass mit einer marktbeherrschenden Stellung keine anderen Anbieter benachteiligt werden. Es ist das erste Mal, dass die Kommission Strafen unter dem DMA verhängt.
Da taucht der DMA auf. Was hat es damit – und mit dem DSA – auf sich?
| ➔ Der Digital Service Act (DSA) nimmt insbesondere die Verbraucherseite und die inhaltliche Ebene in den Blick. Es regelt unter anderem die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen. Auch Themen wie Desinformation, Hassrede und illegale Inhalte werden im DSA behandelt. Bedeutsam ist auch, dass Plattformen künftig die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungsalgorithmen offenlegen müssen. Inkrafttreten: 16. November 2022. Allgemeine Anwendung: seit 17. Februar 2024. Für sehr große Plattformen gelten bestimmte Pflichten bereits seit 25. August 2023. |
| ➔ Im Zentrum des Digital Markets Act (DMA) stehen hingegen Wettbewerb und die Unternehmen. Da nur wenige Konzerne wie Amazon, Alphabet, Meta, Microsoft oder Apple die digitalen Märkte als sogenannte Gatekeeper (Türsteher) bestimmen und mit ihrer riesigen Marktmacht dominieren, ist das Ziel des Gesetzes, fairen Wettbewerb zu ermöglichen und die Eintrittshürden in die Märkte zu verringern. Mit dem DMA beende die EU das Katz-und-Maus-Spiel, in welchem die Wettbewerbsbehörden den Digitalriesen in langwierigen Verfahren hinterhergehinkt sind. Inkrafttreten: 1. November 2022, Anwendung: seit 2. Mai 2023 |
➔ In dem Verfahren gegen Apple geht es darum, dass der Konzern laut EU-Kommission App-Entwickler daran hindert, Verbrauchern Angebote außerhalb des App-Stores zugänglich zu machen. Nutzer könnten nicht in vollem Umfang von alternativen und günstigeren Angeboten profitieren, da der Konzern die Entwickler davon abhalte, sie direkt über solche Angebote zu informieren. Apple kündigte bereits an, die Strafe juristisch anzufechten. Nach Ansicht des Unternehmens ist das Vorgehen der Kommission unfair. Man werde gezwungen, Technologie kostenlos abzugeben.
➔ Die Strafe gegen Meta ist laut Kommission auf dessen „Pay-or-consent-Modell“ zurückzuführen. Dieses sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Im Fokus steht, dass sich Nutzer von Facebook und Instagram zwischen einer monatlichen Gebühr für eine werbefreie Version und einer kostenlosen Version mit personalisierter Werbung entscheiden müssen. Es gebe Nutzern nicht ausreichend Möglichkeit, sich für einen Dienst zu entscheiden, der weniger persönliche Daten verwende.
Nach Angaben der Kommission hat Meta im November 2024 eine andere Version des kostenlosen personalisierten Werbemodells eingeführt. Dabei gebe es eine neue Option, bei der weniger personenbezogene Daten verwendet werden sollen. „Die Kommission prüft derzeit diese neue Option.“ Die Strafe beziehe sich auf den Zeitraum des mutmaßlichen Rechtsverstoßes zwischen März 2024 und November 2024.
Allerdings hatte die Kommission auch eine gute Nachricht für Meta.
➔ Den Facebook Marketplace betrachtet sie nun nicht mehr als spielentscheidende Plattform, nimmt ihn also aus einigen Regeln heraus.
Wer sich nicht an den DMA hält, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Der Rechtstext sieht die Möglichkeit vor, Strafen von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen. Bei Wiederholungstätern kann dieser Satz auf 20 Prozent steigen. Für das vergangene Jahr hatte Apple einen Umsatz von knapp 400 Milliarden US-Dollar (rund 370 Milliarden Euro) vermeldet. Bei Meta liegt der Wert Unternehmensangaben zufolge bei rund 165 Milliarden US-Dollar (rund 145 Milliarden Euro).
Die EU will mit dem DMA die Marktmacht sogenannter Gatekeeper – also Torwächter – des Internets einschränken. Das Gesetz trat im März 2024 in Kraft. Neben Apple und Meta zählen noch der Google-Mutterkonzern Alphabet, Amazon, die Buchungsplattform Booking.com, die Tiktok-Mutter Bytedance und Microsoft als Gatekeeper und unterliegen somit strengeren Regeln.
Erweiterte Missbrauchsaufsicht über Digitalkonzerne durch das Bundeskartellamt
Auch das Bundeskartellamt auf der nationalstaatlichen Ebene hat seit einigen Jahren neue Befugnisse bekommen, um die Digitalkonzerne stärker zu kontrollieren und ggfs. auch gegen sie tätig zu werden. Im Jahresbericht 2024/25 schreibt das Bundeskartellamt dazu:
»Im Jahr 2021 hat das Bundeskartellamt mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein neues Instrument im Bereich der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne erhalten (§ 19a GWB). Danach kann die Behörde Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Das ermöglicht dem Bundeskartellamt ein noch effektiveres und frühzeitigeres Eingreifen.
Im ersten Schritt prüft das Bundeskartellamt, ob ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Diese Machtstellung wurde bislang bereits bei Meta/Facebook, Alphabet/Google, Amazon, Apple und zuletzt Microsoft festgestellt. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Amazon hat der Bundesgerichtshof im April 2024 bestätigt, die zu Apple im März 2025.
Im zweiten Schritt kann das Amt dann wettbewerbswidrige Praktiken untersagen, etwa die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder das „Aufrollen“ von Märkten mit Mitteln, die nicht dem Leistungswettbewerb entsprechen. Bislang hat das Bundeskartellamt auf Basis der neuen Digitalvorschriften bereits Verfahren gegen spezifische Verhaltensweisen von Meta/ Facebook, Alphabet/Google, Apple und Amazon eingeleitet. Mehrere Verfahren gegen Alphabet (Google News Showcase, Google Datenverarbeitung, Google Automotive Services und Google Maps Platform) wurden bereits mit Verbesserungen für die Nutzerinnen und Nutzer abgeschlossen.« (S. 39)
Wenn Sie in den Jahresbericht 2024/25 des Bundeskartellamtes schauen, dann finden Sie dort diese gute Übersichtsdarstellung (S. 39):

Das Beispiel Microsoft
»Das Bundeskartellamt hat im September 2024 festgestellt, dass die Microsoft Corporation ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit unterfällt Microsoft gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.
Kern des von Microsoft geschaffenen digitalen Ökosystems ist das umfassende marktübergreifende Portfolio an vielfältig miteinander verbundenen Angeboten insbes. für Unternehmenskunden, das große Teile deren Bedarfs abdeckt und viele Produkte enthält, die seit Jahren den weltweiten Marktstandard bilden. Mit dem Betriebssystem Windows beherrscht Microsoft seit vielen Jahren den Markt für PC-Betriebssysteme. Weitere sehr starke Marktstellungen bestehen bei Server-Betriebssystemen (Windows Server) und bei der Produktivitätssoftware (Office-Produkte, Microsoft 365).
Microsoft hat sein Angebot durch Zukäufe, Eigenentwicklungen und die Erweiterung seiner etablierten Kernprodukte um neue Funktionalitäten kontinuierlich vergrößert. Dabei profitiert das Unternehmen von der durch die Einbindung von Drittangeboten weiter gesteigerten Attraktivität seines grundsätzlich offenen Systems. Zudem gelingt es Microsoft wieder, ausgehend von seiner etablierten starken Stellung, nicht nur in neue Märkte hineinzuwachsen, sondern dort auch in kurzer Zeit starke Marktpositionen aufzubauen. Ein Beispiel hierfür ist der Erfolg von Teams, einer Software für Videokonferenzen und zum gemeinsamen Arbeiten.
Die führende Position Microsofts setzt sich bei KI fort. Bei Microsoft hält in weiten Teilen des Ökosystems der KI-Assistent Copilot Einzug. Durch seine starke Stellung im Cloud-Bereich ist Microsoft zudem in der Lage, Partnerschaften mit hochinnovativen Anbietern einzugehen und ihre KI-Modelle in die eigenen Produkte zu integrieren. So kooperiert Microsoft etwa mit OpenAI, dem Unternehmen hinter dem KI-Programm ChatGPT.« (S. 40)
Und wie ist das Verhältnis von DMA und Bundeskartellamt, das auf Grundlage des GWB arbeitet?
Dazu erläutert uns das Bundeskartellamt im Jahresbericht 2024/25:
»Der DMA gilt komplementär zum deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht. Europäische und nationale Regelungen zur Missbrauchsaufsicht über Digitalkonzerne sind weiterhin anwendbar. Gleiches gilt für die erweiterte Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB, jedenfalls soweit sie auf Unternehmen angewandt wird, die von der EU-Kommission bislang nicht als Gatekeeper benannt sind, oder bereits benannten Gatekeepern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden. Das umfasst auch mögliche neue Verhaltensweisen, die sich in der Zukunft herausbilden könnten. Das Wettbewerbsrecht wird also auch in Zukunft im Digitalbereich wichtig bleiben und das Bundeskartellamt weiterhin eng mit der Europäischen Kommission und anderen Behörden kooperieren.« (S. 41)
