Das Bundeskartellamt, „kartellrechtliche Bedenken“ und das Beispiel Check24

Wir haben intensiv über die Welt der Plattformökonomie miteinander gesprochen und eines der Plattformunternehmen, das Sie dabei kennen gelernt haben, ist Check24. Dieses Unternehmen war im vergangenen Jahr Gegenstand einer der Folgen der Serie Was kostet die Welt?: Warum du Check24 nicht entkommen kannst (08.05.2025), so ist das Video dazu überschrieben: »Check24 erobert das deutsche Internet. Egal ob Versicherungen, Pauschalreisen oder Handyvertrag: Für viele Deutsche führt kein Weg mehr an der Plattform vorbei. Was sicher nur die wenigsten wissen: Das Unternehmen überrollt gerade eine Branche nach der anderen und gehört zwei stillen, aber ultra kompetitiven Milliardären.«

Und dieses Unternehmen taucht in der aktuellen Arbeit des Bundeskartellamtes auf. Am 24. Februar 2026 hat das Bundeskartellamt diese Mitteilung veröffentlicht: Check24 verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern. „Preisparitätsklauseln“, was ist das nun wieder, wird der eine oder andere fragen. Schauen wir einmal genauer hin:

Zuerst der Blick auf den Sachverhalt, warum die Wettbewerbsbehörde hier tätig geworden ist:

»Im Juli 2025 aufgenommene Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben ergeben, dass Check24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, ihre Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über das Vergleichsportal Check24. Solche Regelungen werden als Preisparitäts-, Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bezeichnet.«

Und dagegen haben die Wettbewerbshüter offensichtlich was. Dazu wird der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, mit diesen Erläuterungen zitiert:

„Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd. Wichtig ist aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen. Wenn Check24, als das führende Energievergleichsportal in Deutschland, Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen. Darüber hinaus schwächen Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck ab. Check24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren.“

Und die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens in den Worten der Behörde:

➔ »Die Check24-Gruppe betreibt Vergleichsportale in verschiedenen Sparten, unter anderem für Strom und Gas. Verbraucherinnen und Verbraucher können dort Tarife vergleichen und Energielieferverträge unmittelbar abschließen. Check24 vermittelt diese Verträge im Auftrag der Energieversorger. Für Endkundinnen und -kunden ist die Nutzung des Vergleichsportals kostenfrei; die Energieversorger zahlen eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse.
Nach Marktstudien ist Check24 für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Gewinnung von Neukundinnen und -kunden. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen danach über Onlinevermittlungsdienste. Davon entfallen ca. 60-70 Prozent auf Check24.«

Nun kann die Behörde Erfolg melden:

»Das Bundeskartellamt hat nun Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH, München, zur Beendigung dieser Praxis für bindend erklärt. Damit wird die beanstandete Praxis beendet; zugleich konnte ein langwieriges Verfahren vermieden werden.«

Konkret: »Nach den Verpflichtungszusagen wird Check24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Paritätsverpflichtungen mehr verwenden. Erfasst sind sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check24 hat sich verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes „Dimming“, also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist unzulässig.«

Wer es ganz genau schriftlich haben möchte, der kann das Original hier einsehen:
Verpflichtungszusagen der Check24 (24.02.2026): »Im Rahmen des Verfahrens B8-40/24 bietet Check24 an, die im Dokument genannten Verpflichtungen gem. § 32b GWB einzugehen.«

Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, sieht eine „eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung“ bei Preisparitätsvorgaben. „Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus – insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen“, so sein Rat an die hier betroffenen Unternehmen.